Allgemeine Geschäftsbedingungen


I Definition/Geltungsbereich

  1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die TEKO Gesellschaft für Kältetechnik GmbH (nachfolgend TEKO genannt) nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn TEKO in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch TEKO schriftlich bestätigt sind.
  4. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Verträge, auch wenn darauf nicht im Einzelnen hingewiesen wurde.

II Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

  1. Sofern der Besteller TEKO bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot von TEKO auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochenen Themen für das vom Besteller angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Besteller hat TEKO entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Besteller verpflichtet, TEKO darauf hinzuweisen, bevor TEKO eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller eingeht.
  2. Gibt es in der Anfrage nicht genannte Anforderungen hinsichtlich
    2.1. der Verpackung und Anlieferung des Teils beim Besteller (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit kundeneigenen Lastträgern);
    2.2. des Handlings des Teils beim Besteller (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen);
    2.3. der Lagerung des Teils beim Besteller (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Teils);
    2.4. der Produktion beim Besteller;
    2.5. der Anforderungen an das Teil im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit)
    2.6. der Einflüsse des Teils auf seine Systemumgebung;
    2.7. der Einflüsse der Systemumgebung auf das Teil;
    2.8. zeitlicher Faktoren wie z.B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation;
    2.9. der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Teil;
    2.10. der Einflüsse des Teils auf das Gesamtsystem;
    2.11. Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z.B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer);
    2.12. Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Besteller bekannt sind;
    2.13. gibt es für den beabsichtigten Gebrauch Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen werden sollte (z. B. klimatische Bedingungen, durchschnittliche Nutzungsdauer, kein stabiles Stromnetz);
    2.14. welche Einflussfaktoren können sich für den beabsichtigten Gebrauch unter regionalen, klimatischen und rechtlichen Bedingungen ergeben;
    2.15. gehen von der Umgebung des Gesamtsystems, soweit sie nicht zum Auftragsumfang gehört, Einflussfaktoren aus, die Auswirkungen auf die Funktion, die Funktionalität und/oder die Lebensdauer haben können (z.B. elektromagnetische Störungen durch nahestehende Hochstrommasten);
    2.16. weicht der Besteller beim Einsatz von Betriebs- und Hilfsmitteln von einer üblicherweise vorausgesetzten Qualität und/oder Nutzung der Betriebs- und Hilfsmittel ab;
    2.17. werden an das von uns zu liefernde Teil innerhalb des weiteren Verbaus oder der weiteren Verarbeitung Anforderungen hinsichtlich mechanischer, thermischer oder elektrischer Belastbarkeit, elektrostatischer Verträglichkeit, Handling gestellt, die eine Modifikation des Teils erforderlich machen können;
    2.18. welche Schnittstellenparameter sind für die Validierung erforderlich, einschließlich Prüfverfahren, Prüfmethoden und Prüfmittel;
    2.19. hat der Besteller Kenntnis von rechtlichen oder behördlichen Anforderungen die von den üblicherweise vorauszusetzenden Anforderungen abweichen.

III Angebote/Auftragsbestätigung

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann TEKO dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TEKO Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TEKO.
  3. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann TEKO durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
  4. Sofern sich TEKO zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von TEKO abgerufen und geöffnet wurden. TEKO behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

IV Beratungen

Telefonische -, schriftliche – und Schulungsberatung im Zusammenhang mit dem Verkauf beziehen sich ausschließlich auf den typischen Einsatz- und Leistungsumfang der Anlagen. Darüberhinausgehende Beratungsleistungen erbringt TEKO nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

V Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise von TEKO verstehen sich ab TEKO Lieferwerk einschließlich Verpackung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fracht- und Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zehn Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist TEKO berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  3. Soweit nichts anders vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Rechnungen sind ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist TEKO jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
  4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem TEKO oder Dritte die gegenüber TEKO einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.
  5. Dienstleistungen, Software und Frachtkosten sind generell nicht skontierfähig und werden bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  6. Wenn als Zahlungsweg zwischen Käufer und Verkäufer das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Käufer, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt.

VI Zahlungsverzug

  1. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist TEKO außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Überschreiten des Kreditlimits behält sich TEKO vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten bis sämtliche Forderungen beglichen sind, bzw. unter Berücksichtigung des Bestellwertes das Kreditlimit unterschritten wird.
  3. Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder über das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist TEKO berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt
    in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

VII Eigentumsvorbehalt

  1. TEKO behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch TEKO gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch TEKO schriftlich erklärt.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt TEKO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen TEKO und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TEKO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich TEKO, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann TEKO verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für TEKO vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, TEKO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TEKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, TEKO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TEKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für TEKO.
  6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller TEKO unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von TEKO hinzuweisen.
  7. TEKO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TEKO.

VIII Lieferungen/Lieferzeit

  1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Kunden gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen vom Kunden schriftlich freigegeben werden.
  2. TEKO wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
  4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei TEKO verwahrt. Bei Lagerung durch TEKO betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche.
  5. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich TEKO die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TEKO berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist TEKO berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

IX Versand/Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anders vereinbart ist erfolgt der Versand ab Werk TEKO Altenstadt.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

X Warenrücknahme/Kulanz

Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um neuwertige, originalverpackte Ware handelt und die Rücksendung innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung erfolgt. Grundsätzlich erheben wir einen Abschlag von 10% auf den Nettowarenwert, jedoch mindestens € 50,00 für Überprüfung und Neuverpackung der Ware. Das Transportrisiko, insbesondere bei unsachgemäßer Verpackung, trägt der Versender.

XI Schutzrechte

  1. Der Besteller verpflichtet sich, TEKO von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und TEKO auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. TEKO ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
  2. Wird TEKO die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist TEKO – sofern TEKO die Schutzrechtsrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte TEKO durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist TEKO zum Rücktritt berechtigt.
  3. Der Besteller haftet TEKO dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt TEKO von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

XII Haftung für Verzug

  1. TEKO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. TEKO haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von TEKO zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
  2. TEKO haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von TEKO beruhen. Soweit TEKO im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. TEKO haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TEKO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit TEKO in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
  5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.

XIII Haftung für Mängel

  1. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist, ist für die korrekte und ausreichende Dimensionierung und Projektierung der Kaufsache und deren Einsatz sowie für die Einhaltung aller für den Einsatz und den Betrieb der Kaufsache notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausschließlich der Käufer selbst verantwortlich.
  2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber TEKO angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von TEKO zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von TEKO Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist TEKO verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen
  4. TEKO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TEKO den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  5. TEKO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von TEKO beruhen. Soweit TEKO im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  6. TEKO haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern TEKO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit TEKO in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  7. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist TEKO im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn TEKO die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann. TEKO kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen.
  9. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  10. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

XIV Gesamthaftung

  1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet TEKO – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer IX. Absatz 5, 6 und 7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung von TEKO aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TEKO.
  3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.

XV Gegenansprüche/Übertragbarkeit

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TEKO anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Der Besteller kann Rechte aus mit TEKO geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung von TEKO abtreten.

XVI Recht von TEKO zum Rücktritt

  1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von TEKO nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von TEKO erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von TEKO zu vertretender Unmöglichkeit steht TEKO das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will TEKO vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat TEKO dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XVII Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Sonstiges

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von TEKO Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von TEKO zuständige Gericht. TEKO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
  5. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

XVII Einwilligungserklärung bezüglich Datenerhebung

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass TEKO zur Auftragsabwicklung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

Stand: Mai 2018

AGB Druckversion