Zur Navigation springen Zum Seiteninhalt springen Zur Fußzeile springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Auftragsbestätigungen sowie Lieferungen oder Leistungen und Rechnungsstellungen erfolgen unter ausschließlicher Geltung unserer jeweils gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
TEKO Gesellschaft für Kältetechnik mbH sowie ihrer Tochterunternehmen

I Anwendungs- und Geltungsbereich, Formvorschriften

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB genannt“) gelten nur gegenüber Unternehmern1 (nachfolgend „Besteller“ genannt), d.h. einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, an die die TEKO Gesellschaft für Kältetechnik mbH sowie ihre Tochterunternehmen (nachfolgend jeweils „TEKO“ genannt) Angebote richtet oder/und von denen TEKO Bestellungen erhält, Produkte liefert oder Leistungen erbringt (nachfolgend auch „Liefergegenstand“/“Waren“ genannt). Die TEKO Gesellschaft für Kältetechnik mbH und ihre Tochterunternehmen handeln jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und sind daher keine Gesamtschuldner.

2. Mit Auftragserteilung, d.h. der verbindlichen Bestellung, spätestens mit Annahme des Bestellers des von TEKO erbrachten Liefergegenstands, gelten diese AGB vom Besteller vollumfänglich als anerkannt.

3. Diese AGB gelten ausschließlich und finden Anwendung auf sämtliche Erklärungen und Handlungen, Lieferungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen TEKO und dem Besteller. Diese AGB gelten selbst dann, wenn TEKO in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Bereits jetzt widerspricht TEKO daher der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.

4. Auch im Falle einer Teilnahme von TEKO an elektronischen Plattformen des Bestellers und der Betätigung von darin systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz von Nutzungsbedingungen oder sonstigen anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.

5. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch TEKO schriftlich ausdrücklich bestätigt sind.

6. Erklärungen jeder Seite bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit mindestens der Textform (Email, Telefax, Lieferantenportal, EDI), sofern in diesen AGB nicht anders bestimmt bzw. gesondert vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgesehen. Mündliche oder telefonische Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit daher der nachträglichen Bestätigung in Textform durch die jeweils erklärende Seite.

II Überprüfung der Anforderungen für Waren

Allein der Besteller ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellung; dies gilt insbesondere für Angaben zu Spezifikationen, Klassifikationen, und geltenden Normen sowie Angaben in Bezug auf Anforderungen an die Ware in bestimmten geographischen Zulassungsbereichen.

Angaben zum Liefergegenstand in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien, insbesondere zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten von Waren, und sonstige Werbemaßnahmen beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von TEKO und stellen lediglich Richtwerte dar und beinhalten keine Garantien, es sei denn, solche Angaben werden ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet; dies gilt auch für sonstige Informationen, die TEKO in welcher Form und bei welchen Anlass auch immer zum Einsatz‐ und Leistungsumfang weitergibt. Sowohl diese Angaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Besteller nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen bei der Lagerung zu ergreifen.

III Angebote, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

1. Ist die Bestellung als verbindliches Angebot zu qualifizieren, so kann TEKO dieses innerhalb von vier (4) Wochen annehmen, es sei denn das Angebot war ausdrücklich mit einer kürzeren Bindungsfrist versehen.

2. An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen ähnlichen Informationen körperlicher und nicht-körperlicher Art - auch in elektronischer Form – behält sich TEKO Eigentums‐ und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind und gilt auch dann, wenn Kostenanteile für derartige Gegenstände vom Besteller vergütet werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch TEKO.

3. Angebote von TEKO sind grundsätzlich freibleibend.

4. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von TEKO in Schrift- oder Textform, via EDI, spätestens durch Ausführung des bestellten Liefergegenstands zustande (nachfolgend „Vertragsabschluss/Vertrag“ genannt).

5. TEKO übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Im Fall von unverschuldet ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist TEKO berechtigt vom Vertrag nach einer angemessenen Frist zurückzutreten. TEKO wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

6. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens bzw. dessen amtlicher Beschluss über die Eröffnung oder Ablehnung, auch nach ausländischem Recht, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen TEKO, Lieferungen bzw. Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf Verlangen von TEKO angemessene Sicherheit leistet.

IV Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise von TEKO verstehen sich grundsätzlich ab TEKO-Lieferwerk (EXW INCOTERMS 2020) zuzüglich Verpackung und der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwa im jeweiligen Einzelfall vereinbarte Zusatzleistungen wie z.B. Fracht- und Transportversicherung.

Die Berechnung für Verpackung- und Versandkosten erfolgt nach den beim Versand festgestellten Gewichten, Maßen und Stückzahlen. Näheres zur Verpackung ist in Abschnitt VIII.3. dieser AGB geregelt.

2. Der jeweils vereinbarte Preis ist bindend. Sollten keine Preise vereinbart worden sein, so gelten die am Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise von TEKO. Soweit kein Preisabschluss vorliegt, behält sich TEKO das Recht vor, seine Preisliste von Zeit zu Zeit zu ändern. Die neuen Preise gelten für alle Vertragsabschlüsse nach dem Datum einer solchen Mitteilung.

3. Liegen ohne von TEKO zu vertretende Verzögerungen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zehn (10) Wochen ist TEKO bei unvorhergesehenen wesentlichen Erhöhungen der bei Vertragsabschluss der Kalkulation zugrundeliegenden Herstellungskosten (z.B. Rohstoff/Material-, Energie- und Personalkosten, Transportkosten sowie öffentliche Abgaben) berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen entsprechend im angemessenen Verhältnis anzupassen, ohne dass es der Zustimmung des Bestellers hierfür bedarf. Macht TEKO von diesem Anpassungsrecht Gebrauch, ist das dem Besteller vor Auftragsausführung mitzuteilen. Dieser hat für den Fall, dass TEKO von seinem Recht zur Preisanpassung Gebrauch macht, ein Rücktrittsrecht vom Vertrag im hiervon betroffenen Umfang. Sollte der Besteller dieses Rücktrittsrecht ausüben wollen, ist der Rücktritt TEKO gegenüber binnen fünf (5) Tagen ab Zugang der Preisanpassungsmitteilung schriftlich zu erklären.

4. Soweit nichts anders in Schriftform vereinbart ist, werden Zahlungen mit Rechnungsstellung, spätestens bei Lieferung sofort und ohne Abzüge fällig. Leistungen gleich welcher Art, Software und Frachtkosten sind jedoch generell nicht skontier-fähig und werden daher bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Voraus- und Abschlagszahlungen verzinst TEKO nicht. Unbeschadet dessen ist TEKO jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug‐um‐Zug‐Zahlung abhängig zu machen, sofern keine Zahlungsziele vereinbart worden sind.

5. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem TEKO oder Dritte die gegenüber TEKO einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.

6. Wenn als Zahlungsweg das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Besteller das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.

7. Dem Besteller obliegt die unverzügliche Rechnungsprüfung insbesondere im Hinblick auf Umsatzsteuer und INCOTERMS in eigener Verantwortung. Aus dem Versäumnis unrichtige Angaben unverzüglich zu rügen, können keine Ansprüche gegen TEKO hergeleitet werden.

8. Auf Aufforderung von TEKO stellt der Besteller die steuerlichen (Beleg-) Nachweise (u.a. Gelangensbestätigung) zur Verfügung, die TEKO nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen für erforderlich halten darf. Im Falle des Zuwiderhandelns schuldet der Besteller nach Aushändigung einer berichtigten Rechnung mit Umsatzsteuer den gegen TEKO festgesetzten Umsatzsteuer- und Zinsbetrag, die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

9. Der Besteller informiert TEKO unverzüglich über die Ungültigkeit und die Änderung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

V Zahlungsverzug

1. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist TEKO berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zzgl. EUR 40 Verzugspauschale, zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist TEKO außerdem berechtigt, sämtliche noch nicht ausgeführten Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.

2. Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist TEKO - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen.

VI Eigentumsvorbehalt

1. TEKO behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch TEKO gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch TEKO schriftlich erklärt.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt TEKO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen TEKO und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TEKO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich TEKO, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann TEKO verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für TEKO vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, TEKO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TEKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, TEKO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TEKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für TEKO.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller TEKO unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von TEKO hinzuweisen.

7. TEKO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TEKO.

VII Lieferungen, Lieferzeit

1. Die in der Auftragsbestätigung oder bei Vertragsanbahnung von TEKO genannten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind nur voraussichtliche Angaben, die TEKO nicht binden, es sei denn, TEKO bestätigt einen Termin in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Schrift- oder Textform als „verbindlich“ oder „fix“.

2. Die Einhaltung vereinbarter Liefer‐ bzw. Leistungstermine setzt voraus, dass alle Vertragspflichten des Bestellers sowie sonstiger, ihm zur Durchführung des Vertrags obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt sind. Erfüllt der Besteller seine vertraglich übernommenen oder ihm gesetzlich obliegenden Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – nicht rechtzeitig, so ist TEKO berechtigt, diese Termine unbeschadet seiner sonstigen Rechte einschließlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs entsprechend den Anforderungen seines Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz seiner Mehraufwendungen zu verlangen.

3. Wünscht der Besteller Umkonstruktionen und oder sonstige Warenänderungen, ist dies eine Anfrage zur Vertragsänderung und hängt von der Zustimmung von TEKO ab. Daher müssen auch die Lieferfristen entsprechend neu vereinbart werden.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk von TEKO verlassen hat oder TEKO dem Besteller die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt hat, und zwar auch dann, wenn es nach den anwendbaren INCOTERMS anders geregelt sein sollte.

5. Auch ein von TEKO bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung gemäß Abschnitt III.5 dieser AGB.

6. Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für die vertragsgemäße Verwendung ergeben.

7. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße sowie Gewichte behält sich TEKO die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße oder Gewichte wird ausdrücklich zugesichert.

8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei von TEKO nicht zu vertretenden Umständen wie Streiks, Aussperrungen, Krieg, Cyber-Attacken, Einwirkung durch elementare Naturkräfte, Epidemien, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos/Sanktionen, Exportverbote, Importverbote, behördliche Verfügungen oder gesetzliche Änderungen sowie sonstige betriebsfremde, unvermeidbare außergewöhnliche Ereignisse (im Folgenden „Höhere Gewalt“); dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten von TEKO eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von TEKO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse wird TEKO dem Besteller unverzüglich mitteilen. Höhere Gewalt befreit daher TEKO für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Vertragspflichten und daraus können keine Ansprüche gegen TEKO hergeleitet werden.

9. Ebenso stellt eine Energiemangellage und deren direkte und indirekte Auswirkungen ein Ereignis Höherer Gewalt dar, soweit diese die Lieferungen oder Leistungen verzögert, einschränkt oder verhindert. Dies auch dann, wenn der Eintritt der Energiemangellage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht sicher vorhersehbar war, aber gleichwohl bereits möglich erschien und deren tatsächlicher Eintritt jedoch durch TEKO vernünftigerweise nicht vermeidbar war. Zu den direkten und indirekten Auswirkungen einer Energiemangellage, die ein Ereignis Höherer Gewalt begründen, gehören insbesondere (i) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit von Energieträger wie Gas oder Strom als Hilfs- oder Betriebsstoff in der Produktion und (ii) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit der Energieträger zum Heizen von Produktions- oder Verwaltungsgebäuden auf ein arbeitsrechtlich gebotenes Niveau.

VIII Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. Ist abweichend vom Grundsatz (s. Abschnitt IV.1. dieser AGB) ein Versand geschuldet und insoweit nichts anders vereinbart, erfolgt der Versand ab TEKO-Lieferwerk auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Versandweg und Beförderungsmittel sind der Wahl von TEKO überlassen, sofern nicht anders schriftlich mit dem Besteller vereinbart.

2. Vorstehende Ziffer 1.dieses Abschnitts VIII. gilt für Rücksendungen entsprechend.

3. Die Verpackung erfolgt nach dem Verpackungsstandard von TEKO. Es gilt hierfür der Grundsatz, Verpackungsmaterial zu minimieren und nur umweltverträgliche Stoffe einzusetzen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen unterliegt der gesonderten, ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen TEKO und dem Besteller; dies gilt auch für kundenspezifische Verpackungsforderungen.

4. Wünscht der Besteller eine Rücknahme von Verpackungen durch TEKO, gehen abweichend von gesetzlichen Kostenregelungen etwaige Mehrkosten für Transport- und Entsorgung grundsätzlich zu seinen Lasten. Die weiteren Abwicklungsdetails wie Ort der Rückgabe werden von Fall zu Fall gemeinsam abgesprochen.

5. Die Gefahr (Preisgefahr, d.h. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) geht spätestens mit der Abholung/Entgegennahme der bereitgestellten Lieferungen bzw. Leistungen oder im Fall der von TEKO geschuldeten Versendung bei Absendung/Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TEKO noch andere Leistungen wie Verladung oder Aufstellung übernommen haben sollte.

6. Sobald und soweit der Besteller in Annahmeverzug geraten ist, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf diesen über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

7. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach TEKOs Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist TEKO berechtigt, infolgedessen entstehende Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, soweit sich der Besteller auch im Schuldnerverzug befindet, bleiben unberührt.

9. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ist TEKO berechtigt, ab dem ersten Tag für jeden weiteren Tag der Säumnis, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der hiervon betroffenen Auftragssumme zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % dieser Auftragssumme. Der Besteller verzichtet auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.
TEKO ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben seinen sonstigen Ansprüchen zu verlangen und die Vertragsstrafe spätestens mit der Endrechnung geltend zu machen, selbst dann, wenn sich TEKO das Recht zur Vertragsstrafe bei der verspäteten Annahme der Lieferung durch den Besteller nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

10. TEKO lagert den Liefergegenstand ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Besteller wird an die Abholung bzw. Entgegenahme binnen einer angemessenen Frist erinnert. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist TEKO neben seinen sonstigen Ansprüchen berechtigt, für den Lageraufwand pauschaliert einen Schadensersatz in Höhe von 5 % der hiervon betroffenen Auftragssumme pro vollendeten Monat der Säumnis zu verlangen. Es bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder er den Verzug nicht zu vertreten hat. Weiterer Schaden ist nicht ausgeschlossen, wobei eine bereits geleistete Schadensersatzpauschale des Bestellers bei Ausgleich eines weiteren von TEKO geltend gemachten Schadensersatzes vom Besteller angerechnet werden darf.

11. TEKO ist zusätzlich zu den Rechten gemäß vorstehender Ziffer 6 bis Ziffer 10 dieses Abschnitts VIII. berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, alternativ die Lieferung bzw. Leistung auf Kosten sowie Risiko des Bestellers im eigenen pflichtgemäßen Ermessen auszuführen oder die Entsorgung vorzunehmen, soweit TEKO den Besteller davon in der Nachfrist jeweils in Kenntnis gesetzt hat. Das Recht auf Schadensersatz bleibt auch in diesen Fällen unberührt.

12. Falls sich TEKO kulanzweise zur Rücknahme von Ware bereit erklärt, setzt diese voraus, dass diese in neuwertigem Zustand, nicht älter als zwei (2) Monate und originalverpackt ist.
Sofern im einzelnen Kulanzfall nicht anders ausdrücklich von TEKO zugesagt, berechnet TEKO einen Abschlag von 10% auf den Nettopreis, mindestens jedoch € 50,00 für Überprüfung und Neuverpackung der Ware.

IX Schutzrechtsverletzungen

1. Der Besteller verpflichtet sich, TEKO von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und TEKO auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. TEKO ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

2. TEKO haftet für Schutzrechtsverletzungen entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt X., soweit bei vertragsgemäßer Verwendung sowie ohne eigenmächtige Veränderung der von TEKO gelieferten Ware solche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (gemeinsam nachfolgend „Schutzrechte“) verletzt werden, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie im Produktionsland von TEKO gültig und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht ist.
Das gilt nicht, soweit TEKO die Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und TEKO nicht wusste oder im Zusammenhang mit dem von TEKO entwickelten Liefergegenstand nicht wissen musste, dass dadurch Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet der Besteller für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen. Der Besteller ist verpflichtet, TEKO unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und TEKO von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung bzw. Abwehr von Ansprüchen freizustellen.

3. Wird TEKO die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist TEKO – sofern TEKO die Schutzrechtsrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte TEKO durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist TEKO zum Rücktritt berechtigt.

4. Der Besteller haftet TEKO dafür, dass beigestellte Leistungen/beigestellte Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt TEKO von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

X Haftung, Haftungsausschluss, Verjährung

1. Haftung von TEKO ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Die in vorstehender Ziffer 1 dieses Abschnitts X. bestimmte Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von sogenannten vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, wie z.B. die Lieferung mangelfreier Ware) sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden (branchentypischer Durchschnittschaden).

3. Die Haftung nach gesetzlich zwingenden anwendbaren produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts X. unberührt; gleiches gilt für zwingend gesetzlich vorgesehene Regressansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung in der Lieferkette.

4. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber TEKO bestehen stets nur nach gesetzlicher Maßgabe, d.h. sie bestehen insoweit nicht, als der Besteller mit seinem Kunden über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für den Umfang und die Verjährung eines potentiellen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen TEKO die Abschnitte X. und XI. dieser AGB entsprechend.

5. Im Übrigen ist die Haftung von TEKO ausgeschlossen. Dazu zählt auch entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, es sei denn TEKO fällt Vorsatz zur Last.

6. Bei der Bestimmung der Höhe von Ansprüchen auf Schadensersatzleistungen sind etwaige Verursachungs- und/oder (Mit-)Verschuldensbeiträge des jeweils anderen sowie eine besonders ungünstige Einbausituation des Liefergegenstandes angemessen zu berücksichtigen.

7. Konstruktions- und Werkstoffvorschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine etwaige Haftung besteht nur im Rahmen vorstehender Bestimmungen dieses Abschnitts X.

8. Bei Ansprüchen wegen Mängeln des Liefergegenstands sowie Schadensersatzansprüchen beträgt die Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Verjährung ein (1) Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstands (Gefahrübergang). Dies gilt jedoch nicht bei (i) schuldhaft verursachten Schadensersatzansprüchen als Folge von Mängeln des Liefergegenstands, soweit der Nacherfüllungsanspruch binnen der vorstehend bestimmten 1-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde, (ii) der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden, (iv) arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei (v) Mängeln des Liefergegenstandes, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Fall der vorstehenden zu (i) bis (v) genannten Ausnahmetatbestände gelten die jeweils gesetzlich anwendbaren Verjährungsfristen.

9. Soweit die Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts X., ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI Mängelansprüche (Gewährleistung)

1. Die Haftung für Sachmängel erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und setzt voraus, dass der Besteller mindestens eine angemessene Wareneingangskontrolle in zumutbarem Umfang wahrgenommen hat, d.h. die Lieferung unverzüglich auf offenkundige Mängel wie z.B. Transportschäden untersucht und einen Abgleich mit dem Lieferschein im Hinblick auf Identität und Menge vorgenommen und derartige offenkundigen Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat. Ansonsten gilt die Lieferung der Ware als genehmigt. Der Besteller trägt bei einem später angezeigten Mangel die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelte, der erst im weiteren Verlauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entdeckt werden konnte. Auch verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Die Sachmängelhaftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung wird abweichend von etwaigen öffentlichen Äußerungen oder sonstigen üblicherweise anzunehmenden Beschaffenheiten ausschließlich und abschließend – auch bei wiederholter Belieferung – auf die vereinbarten Spezifikationen wie Zeichnung, und/oder Pflichtenheft, alternativ bei Fehlen einer solchen Vereinbarung auf die jeweils auftragsspezifisch vorausgesetzte und TEKO bekannte Verwendung beschränkt sowie die für Liefergegenstand einschlägigen EN/DIN Normen. Andere oder darüberhinausgehende Leistungsmerkmale sowie objektive oder subjektive Anforderungen sind nicht geschuldet. Eine über diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Öffentliche oder werbende Äußerungen von TEKO oder Dritten stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben zum Liefergegenstand dar.

3. Soweit der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Optionen TEKO zusteht. Werden mangelhafte Liefergegenstände durch TEKO ersetzt, erwirbt TEKO das Eigentum an den ersetzten Teilen. Ist TEKO trotz Mangelhaftigkeit zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über die angemessenen Fristen hinaus aus von TEKO zu vertretenden Gründen oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, TEKO auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der gescheiterten Nacherfüllung die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen will. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

4. Mängelansprüche bestehen nicht für deren Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen erst dadurch entstanden sind, weil die Ware nachträglich an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrer vertragsgemäßen Verwendung.

6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist TEKO zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7. Für Ware, die TEKO vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefert, wird keine Gewährleistung übernommen.

8. Für Schäden, die durch Mängel des Liefergegenstandes verursacht werden, haftet TEKO in den in Abschnitt X. dieser AGB genannten Grenzen.

XII Compliance, Exportkontrollvorgaben, Geheimhaltung

1. Der Besteller ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht TEKO ein fristloses Kündigungsrecht aller mit dem Besteller bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Besteller verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit TEKO zwingenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

2. Der Besteller unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen. Insbesondere stellt der Besteller durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Geschäftsbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren das Lieferwerk von TEKO verlassen haben, ist allein der Besteller für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich.

3. TEKO wird im Rahmen branchenüblicher Lieferanten-Audits sowie Fragestellungen des Bestellers zur Geschäftspartner-Compliance diese in zumutbarem Umfang und unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen von TEKO zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beantworten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die jeweils gültigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten einschließlich der anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Der Besteller muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Der Besteller muss im Falle einer Weiterveräußerung/Weitergabe der Liefergegenstände seinen Kunden auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weitergeben. Der Besteller wird Informationen und Unterlagen beibringen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden; dies auch im Falle einer mit einer Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr verbundenen eventuellen Weitergabe des Liefergegenstands. TEKO ist berechtigt vom Besteller sogenannte Endverbleibsdokumente zu verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können.

5. Für Schäden, die TEKO durch die Nichtbeachtung der Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1. dieses Abschnitts XII. durch den Besteller entstehen, haftet dieser in vollem Umfang und stellt TEKO von allen eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Bestellers, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten frei – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder.

6. Der Besteller ist verpflichtet alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Software, sowie sonstige Datenträger, die er über TEKO oder auf Anweisung von TEKO durch Dritte erhält, vertraulich zu behandeln, nicht für einen anderen als den im Rahmen der Weitergabe damit verbundenen Zweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm einbezogene Dritte, gleich in welchem Rechtsverhältnis er zu ihnen steht, diese Verpflichtung als eigene schriftlich aufzuerlegen und TEKO dies auf Verlangen nachzuweisen.

7. Zu den vertraulichen Informationen gemäß der vorstehenden Ziffer 6. dieses Abschnitts XII. zählen auch solche Informationen, die der Besteller aufgrund des Beobachtens, Untersuchens, Rückbauens oder Testens eines von TEKO mit dem Vertragszweck zur Verfügung gestellten Musters, Modells oder Prototypen erlangt; sofern diese auf dem freien Markt noch nicht erhältlich sind, wird der Besteller diese durch Reverse Engineering oder ähnliche Tätigkeiten nicht untersuchen.

8. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über die Beendigung der Geschäftsbeziehungen hinaus. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit entfällt jedoch, soweit der Besteller den Nachweis erbringen kann, dass diese vertraulichen Informationen (i) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung ihm bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder (ii) durch den Besteller nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt worden oder (iii) von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind.

XIII Gegenansprüche des Bestellers (Aufrechnung und Zurückbehaltung), Abtretung

1. Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TEKO anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten infolge der Erbringung von Werkleistungen durch TEKO. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Besteller das Zurückbehaltungsrecht nur im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung zu.

2. Der Besteller kann Rechte aus mit TEKO geschlossenen Verträgen nur mit der schriftlichen Zustimmung von TEKO abtreten.

XIV Recht von TEKO zum Rücktritt

1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von TEKO nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von TEKO erheblich einwirkt und ein Festhalten am Vertrag TEKO unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessenslage unternehmerisch nicht mehr zumutbar ist sowie im Falle Höherer Gewalt steht TEKO das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will TEKO vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat TEKO dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XV Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für die Liefer- bzw. Leistungspflichten von TEKO ist das jeweilige Lieferwerk von TEKO; für die Zahlungen des Bestellers ist es der eingetragene Geschäftssitz von TEKO.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ist das für den juristischen Hauptgeschäftssitz desjenigen TEKO-Unternehmens, welches Geschäftspartner des Bestellers ist, jeweils zuständige Gericht. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit dieser AGB oder eines Vertragsverhältnisses. TEKO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb des Landes, in dem dasjenige TEKO-Unternehmen seinen juristischen Hauptgeschäftssitz hat, welches jeweiliger Geschäftspartner des Bestellers ist, ist sowohl TEKO als auch der Besteller berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Besteller oder TEKO als Verfahrenssprache Englisch verlangt.

3. Sofern nicht zwingend anwendbare lokale Gesetze dem entgegenstehen, gilt ergänzend zu den Regelungen und Bestimmungen dieser AGB ausschließlich das Recht des Landes, in dem dasjenige TEKO-Unternehmen seinen juristischen Hauptgeschäftssitz hat, welches der jeweilige Geschäftspartner des Bestellers ist, unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG), sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrags nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame bzw. nichtige Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

XVI Einwilligungserklärung bezüglich Datenerhebung

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass TEKO zur Vertragsabwicklung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

Stand: 01/2024